Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 290 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. März 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 E.________ v.d. Fürsprecher und Notar F.________ Beschuldigter 3 G.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. H.________ Beschuldigter 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern I.________ a.v.d. Rechtsanwalt J.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Wechsel unentgeltlicher Rechtsbeistand Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverlet- zung sowie Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 2. Juli 2024 (EO 20 3298) 2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-4. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft u.a. das Gesuch des Privatklägers I.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Juli 2024 per- sönlich Beschwerde. Am 15. Juli 2024 erhob der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt J.________, ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juli 2024. Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 gewährte die Verfah- rensleitung dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, stellte einen späteren Entscheid über die Beiordnung von Rechtsanwalt J.________ als unent- geltlichen Rechtsbeistand in Aussicht und setzte Rechtsanwalt J.________ eine Frist, sich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Beiordnung als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bzw. zum Bestehen eines privaten Mandatsverhältnisses für das Beschwerdeverfahren zu äussern. Rechtsanwalt J.________ reichte am 24. Juli 2024 eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 stellte die Verfahrensleitung in Aussicht, die persönli- che Beschwerde des Beschwerdeführers und die Beschwerde von Rechtsanwalt J.________ getrennt zu behandeln und das Verfahren betreffend die Beschwerde von Rechtsanwalt J.________ bis zum Entscheid über die Beschwerde des Be- schwerdeführers zu sistieren. Weiter setzte die Verfahrensleitung den Parteien Frist, zum beabsichtigten Vorgehen Stellung zu nehmen. In der Folge gingen bei der Beschwerdekammer die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 29. Juli 2024, der Verzicht auf eine Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 6. Au- gust 2024, die Stellungnahmen des Beschuldigten 2 vom 7. August 2024 und des Beschuldigten 3 vom 5. August 2024, der Verzicht auf eine Stellungnahme des Be- schuldigten 4 vom 8. August 2024 sowie die Stellungnahmen des Beschwerdefüh- rers vom 29. Juli 2024 und von Rechtsanwalt J.________ vom 5. August 2024 ein. Am 13. August 2024 verfügte die Verfahrensleitung die getrennte Behandlung der beiden Beschwerden und setzte der Generalstaatsanwaltschaft sowie Rechtsan- walt J.________ Frist, zur Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Rechtsvertretung Stellung zu nehmen. Die Generalstaats- anwaltschaft bezog am 16. August 2024 Stellung, Rechtsanwalt J.________ am 5. September 2024. Mit Verfügung vom 6. September 2024 verzichtete die Verfah- rensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Schreiben vom 9. September 2024 reichte der Beschwerdeführer persönlich abschliessende Be- merkungen ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts 3 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den verweigerten Wech- sel des unentgeltlichen Rechtsbeistands unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer rügt neben anderem ein Fehlverhalten von Rechtsanwalt J.________, welches ein anderes Verfahren betrifft, nämlich das unterlassene Wei- terleiten eines Fotos. Diese Rüge betrifft nicht das Anfechtungsobjekt und liegt ausserhalb des Streitgegenstandes. Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten. 2.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach mit obgenann- tem Vorbehalt einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, dass weder seitens des Beschwerdeführers noch von Rechtsanwalt J.________ Gründe i.S.v. Art. 134 Abs. 2 StPO geltend gemacht würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass keine Gründe vorlägen, die für einen Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbei- stands sprechen würden. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass er auf Rechtsanwalt J.________ angewiesen sei, da er kein Deutsch spreche. Rechtsanwalt J.________ habe dreimal nichts geschrieben. Es stelle eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers dar, dass Rechtsanwalt J.________ schreibe, dass er viel Arbeit habe. In einem anderen Verfahren sei er erst durch Rechtsanwalt J.________ verteidigt worden, bevor er die Verteidigung gewechselt habe. Rechts- anwalt J.________ habe ihm dann gesagt, dass er das nicht akzeptiere und dass er sich dafür rächen wolle. Seit vier Jahren wolle der Beschwerdeführer von Rechtsanwalt J.________ in Ruhe gelassen werden. 3.3 Rechtsanwalt J.________ legt in der Stellungnahme vom 24. Juli 2024 dar, es sei am Beschwerdeführer, hinreichende Gründe für einen Wechsel des Rechtsbei- stands vorzubringen. Reine Unmutsäusserungen seien dafür jedenfalls nicht aus- reichend. 3.4 Der Beschwerdeführer erklärt in der Stellungnahme vom 29. Juli 2024, dass er am 17. November 2023 Rechtsanwalt J.________ von der Sache in L.________ (Ort) erzählt habe. Rechtsanwalt J.________ habe mit einem Lächeln geantwortet: «oui si des frais judiciaire». Der Beschwerdeführer sei geschockt gewesen und habe es für sich behalten. Weiter bringt er vor, dass Rechtsanwalt J.________ nur aufs Geld aus sei und sich um die fundamentalen Interessen sowie die erklärten Res- sentiments des Beschwerdeführers foutiere. Hätte er seine anwaltlichen Pflichten wahrgenommen, so hätte dies einen Einfluss auf die staatsanwaltschaftliche Unter- suchung gehabt. Schliesslich habe er in den Tatsachen getäuscht: Der Vorfall sei in der Zelle M.________ (Nummer) und nicht der Zelle N.________ (Nummer) ge- schehen, ausserdem habe eine Kamera Aufnahmen erstellt. 3.5 Rechtsanwalt J.________ führt in der Stellungnahme vom 5. August 2024 aus, dass er nach wie vor bereit sei, die Vertretung des Beschwerdeführers zu über- 4 nehmen. Er stelle sich aber einer geordneten Übergabe des Mandats nicht in die Quere. 3.6 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers nicht geeignet seien, Zweifel an einer sachgemässen Vertretung durch Rechtsanwalt J.________ aufkommen zu lassen. 3.7 Rechtsanwalt J.________ erklärt in der Stellungnahme vom 5. September 2024, dass der Beschwerdeführer kein Vertrauen mehr in ihn habe. Das Weiterführen des Mandats ergebe so keinen Sinn mehr. 3.8 Der Beschwerdeführer legt in den abschliessenden Bemerkungen dar, dass die Position der Generalstaatsanwaltschaft unverhältnismässig und widersprüchlich sei. Sie sei auf Rache aus. Weiter habe er einen direkten Konflikt mit Rechtsanwalt J.________. Er sei seit über zehn Monaten nicht von ihm besucht worden. Rechts- anwalt J.________ habe sich mit dem Wechsel einverstanden erklärt. Das sei die einzige Lösung und sein Recht. 4. 4.1 Nach Art. 134 Abs. 2 StPO, der gemäss Art. 137 StPO sinngemäss auf den Wech- sel der Verbeiständung einer Privatklägerschaft anzuwenden ist, überträgt die Ver- fahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrau- ensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Vorschrift geht über die Praxis vor Inkrafttreten der Strafprozessordnung hinaus. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass eine enga- gierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Ver- teidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträch- tigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Per- son einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Wird die subjektive Sicht- weise der beschuldigten Person und sinngemäss der Privatklägerschaft in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden für ei- nen Wechsel der Rechtsvertretung ausreicht. Der Umstand, dass es sich bei einem unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht (oder nicht mehr) um den Wunschanwalt handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung noch nicht aus. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden. Dieser Grundsatz ist auch mit Blick auf die Verbei- ständung einer Privatklägerschaft in einem Strafverfahren zu beachten. Auch eine Eigenschaft als Opfer im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) rechtfertigt es nicht, den Massstab, dass das Vertrau- ensverhältnis im vorliegenden Zusammenhang bei objektiver Betrachtung erheblich gestört sein muss, herabzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 1B_205/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.3 mit Hinweisen). 4.2 In Strafsachen soll die Teilnahme an Untersuchungshandlungen berücksichtigt werden, wenn die pflichtgemässe Wahrnehmung der Verteidigungsrechte eine sol- che erfordert. Besuche der beschuldigten Person in der Strafanstalt bzw. im Unter- suchungsgefängnis sind zu berücksichtigen, soweit sie zur Wahrung der Interessen 5 der beschuldigten Person notwendig sind. Dagegen ist hinsichtlich des Zeitaufwan- des, den eine Verteidigerin oder ein Verteidiger für soziale Tätigkeiten im Interesse des Beschuldigten erbringt, eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Die Tätigkeit der Anwältin oder des Anwaltes hat sich auf die Interessenwahrung als Prozessvertre- terin bzw. Prozessvertreter im Verfahren selbst zu konzentrieren. Bei der Bemes- sung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatkläger- schaft sind in der Regel nur Vorkehren zu berücksichtigen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der privatklägerischen Funktion stehen, wie die Aufwendungen zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Dokumentation der zivilrechtli- chen Ansprüche, die Teilnahme an den Einvernahmen und der Hauptverhandlung (Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2025, Ziff. 1.1). 4.3 Unterlässt es die Verteidigung während mehrerer Monate, die beschuldigte Person im Gefängnis zu besuchen, so stellt dies eine Verletzung der sorgfältigen und ge- wissenhaften Berufsausübung i.S.v. Art. 12 Bst. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) dar (Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom 6. November 2008 E. III.5 = Blätter für Zürcherische Rechtsprechung (ZR) 108 (2009) Nr. 44). 5. Der Beschwerdeführer wirft Rechtsanwalt J.________ mehrfache Verletzungen seiner anwaltlichen Pflichten vor. 5.1 Wenn der Beschwerdeführer schreibt, Rechtsanwalt J.________ habe erst dreimal nichts und dann geschrieben, dass er viel Arbeit habe, wird er damit die Fristerstre- ckungen meinen, die Rechtsanwalt J.________ im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO beantragte. Daran ist nichts auszusetzen. Das Beantragen von Fristerstre- ckungen ist üblich. Im Übrigen müssen Fristerstreckungen durch die Verfahrenslei- tung gutgeheissen werden. Die Verfahrensleitung wiederum ist an das Beschleuni- gungsgebot (Art. 5 StPO) gebunden und daher gehalten, übermässige Fristerstre- ckungsgesuche abzuweisen. Als die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Mai 2024 zum zweiten Mal die Frist nach Art. 318 StPO ansetzte, wurde die daraufhin von Rechtsanwalt J.________ beantragte Fristerstreckung letztmals bewilligt. Die- se Frist hielt Rechtsanwalt J.________ ein. Es bedurfte keiner (weiterer) Mass- nahmen der Staatsanwaltschaft. 5.2 Es ist nicht gänzlich klar, was der Beschwerdeführer Rechtsanwalt J.________ genau vorwirft, wenn dieser «oui si des frais judiciaire» gesagt haben soll. Weiter ergibt sich aus dem Kontext nicht ohne Weiteres, auf welches Verfahren sich der Beschwerdeführer bezieht. Auf eine Aufforderung zur Präzisierung der Beschwerde konnte jedoch verzichtet werden. Rechtsanwalt J.________ hatte bereits mit der Strafanzeige vom 23. März 2020 die unentgeltliche Rechtspflege für den Be- schwerdeführer beantragt, welche mit Verfügung vom 18. Mai 2020 für das Verfah- ren EO 20 3298 gewährt worden war. Bereits nach damals geltendem Recht muss- ten Opfer die unentgeltliche Rechtspflege auch im Fall des Unterliegens nicht zurückzahlen. Der Beschwerdeführer musste damit keine Verfahrenskosten gewär- 6 tigen. Sollte sich der Beschwerdeführer auf das Verfahren BM 22 2447 beziehen, so wurde ihm dafür ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 5.3 Weiter wirft der Beschwerdeführer Rechtsanwalt J.________ zwei sachverhaltliche Fehler vor, Zellennummer und Aufnahme der Kamera betreffend. Der Beschwerde- führer tut nicht dar, dass es sich dabei um relevante Fehler handeln würde. Es sind denn nur massive Fehler eines unentgeltlichen Rechtsbeistands geeignet, einen Wechsel i.S.v. Art. 134 Abs. 2 StPO zu begründen (vgl. Kasuistik in LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 22 zu Art. 134 StPO). 5.4 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, seit über zehn Monaten nicht von Rechtsanwalt J.________ im Gefängnis besucht worden zu sein. Unentgeltliche Rechtsbeistände werden für soziale Tätigkeiten in der Regel nicht entschädigt. Es besteht zumindest in der vorliegenden Konstellation auch keine standesrechtliche Verpflichtung zu solchen Besuchen. Ein unterlassener Besuch im Gefängnis stellt allfällig eine Verletzung der Pflichten der Verteidigung dar, grundsätzlich nicht je- doch derjenigen des Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft. Warum dies vorlie- gend anders zu beurteilen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. 6. Rechtsanwalt J.________ hat seine anwaltlichen Pflichten nach dem Gesagten nicht verletzt. Der Beschwerdeführer begründet das gestörte Vertrauensverhältnis in erster Linie mit diesen Pflichtverletzungen. Wenn er darüber hinaus sein subjek- tives Empfinden anführt, so vermag er damit im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht durchzudringen, da er dieses einzig behauptet und damit weder belegt noch objektiviert. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1'200.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist er gemäss Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wes- halb diese vom Kanton Bern zu tragen sind. Als Opfer ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege zurückzuerstatten (Art. 138 Abs. 1bis StPO); dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 138 StPO). 7.2 Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen persönlichen An- spruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. 7.3 Die Entschädigung von Rechtsanwalt J.________ für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Da der Beschwerdefüh- rer Opfer ist, entfällt auch diese Rückzahlungspflicht (Art. 138 Abs. 1bis StPO). 7.4 Die Verteidigungen der Beschuldigten können ihre Aufwände im gegen sie geführ- ten Strafverfahren geltend machen. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Ge- richt werden die Entschädigung festlegen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'200.00 und vom Kanton Bern ge- tragen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt. 3. Die Entschädigung von Rechtsanwalt J.________ im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht fest- gesetzt. Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt. 4. Weitergehend werden keine Entschädigungen gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (direkt – per Einschreiben) - Rechtsanwalt J.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per A-Post) - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per A-Post) - dem Beschuldigten 3, v.d. Fürsprecher F.________ (per A-Post) - dem Beschuldigten 4, v.d. Rechtsanwalt H.________ (per A-Post) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin K.________ (per A-Post) Bern, 21. März 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8