BSG 271.1) einem anderen Gericht zu übertragen. Die Beschwerdekammer überweist das Verfahren an das Regionalgericht Emmental- Oberaargau. 5. Da das Ausstandsgesuch gutgeheissen wird, sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte hat keine Anträge gestellt. Abgesehen davon sind 3 ihm im Ausstandsverfahren ohnehin keine entschädigungswürdigen Nachteile erwachsen (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 StPO). Es ist ihm deshalb keine Entschädigung auszurichten.