Damit liegt die seltene Konstellation vor, dass bei objektiver Betrachtung der Anschein besteht, dass sämtliche an diesem Gericht tätigen Richterinnen und Richter das Verfahren nicht mit der gebotenen Distanz führen können (vgl. etwa Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 530 vom 23. Dezember 2020, BK 19 329 vom 26. Juli 2019 und BK 18 319 vom 7. August 2018). Vor diesem Hintergrund ist die Strafsache gestützt auf Art. 29 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) einem anderen Gericht zu übertragen.