BOOG, a.a.O., N. 7 Vor Art. 56-60 StPO). 4. Die Beschwerdekammer stellt die von Gerichtspräsidentin C.________ geschilderten Befangenheitsproblematiken ebenfalls fest (vgl. E. 1 hiervor). Die Strafantragstellerin ist Richterin in der Strafabteilung des Regionalgerichts. Die Richter und Richterinnen der Strafabteilung des Regionalgerichts bilden zahlenmässig ein überschaubares Team, in dem man sich gegenseitig kennt und sich mehr oder weniger regelmässig austauscht.