f StPO unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Die Ablehnung einer in einer Strafbehörde tätigen Person erfordert somit keinen direkten Nachweis; die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit genügt (BGE 138 I 425 E. 4.2.1; 134 I 238 E. 2.1; BOOG, a.a.