3. Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Sie soll verhindern, dass sachfremde Umstände das Urteil zu Gunsten oder zu Ungunsten einer Partei beeinflussen. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken.