2. Tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person aus anderen Gründen nach Art. 56 Bst. f StPO in den Ausstand, insbesondere weil sie wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Zuständig ist somit die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 29 Abs. 2 des Orga-