Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 liess der Beschuldigte der Beschwerdekammer eine Bestätigung der IV-Stelle des Kantons Bern zukommen, welche bestätigt, dass er seit dem 1. August 2004 aufgrund einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) Anspruch auf eine ganze IV- Rente bei einem IV-Grad von 100% habe. Zudem liess der Beschuldigte in dieser Eingabe verlauten, dass er nicht weiterhelfen könne, ihm die Hände gebunden seien, er nicht zuständig resp. verantwortlich sei und dies ein politisches Problem sei.