Daher erachte Gerichtspräsidentin C.________ sowohl sich als Verfahrensleiterin wie auch sämtliche anderen Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen der Strafabteilung des Regionalgerichts als befangen, da für sie alle dieselben Ausstandsgründe vorlägen. Sie beantragte zusammen mit dem Strafabteilungsleiter die Gutheissung des Ausstandsgesuchs und die Zuweisung des Verfahrens an ein anderes Regionalgericht. Am 24. Januar 2024 wurde ein Ausstandsverfahren eröffnet. Die Parteien wurden zur Stellungnahme eingeladen. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme.