Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 28 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. März 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin i.V. Haldimann Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Gesuchsteller Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen versuchter Drohung Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 4. Dezember 2023 wurde A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) wegen versuchter Drohung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend 900.00, verurteilt. Dagegen er- hob er am 19. Dezember 2023 Einsprache. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 hielt die Staatsanwaltschaft an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durch- führung eines Hauptverfahrens an das Regionalgericht B.________ (nachfolgend: Regionalgericht) mit dem Hinweis, dass sie auf eine Vorladung zur Hauptverhand- lung verzichte. Am 19. Januar 2024 gelangte die Verfahrensleiterin, Gerichtspräsi- dentin C.________, an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte zusammen mit dem Strafabteilungsleiter des Regionalgerichts, Gerichtspräsident D.________, für sich sowie die gesamte Strafabteilung des Regionalgerichts ein Ausstandsgesuch nach Art. 56 ff. der Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0). Sie brachte vor, bei der Strafantragstellerin der dem Beschuldigten im Strafbefehl vorgeworfenen versuch- ten Drohung handle es sich um Gerichtspräsidentin E.________ (nachfolgend: Strafantragstellerin) des Regionalgerichts (Strafabteilung) und damit um eine Ar- beitskollegin von ihr. Als dienstältere Gerichtspräsidentin suche sie oft Rat bei der Strafantragstellerin und pflege ein freundschaftliches Verhältnis zu ihr. Daher er- achte Gerichtspräsidentin C.________ sowohl sich als Verfahrensleiterin wie auch sämtliche anderen Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen der Strafabtei- lung des Regionalgerichts als befangen, da für sie alle dieselben Ausstandsgründe vorlägen. Sie beantragte zusammen mit dem Strafabteilungsleiter die Gutheissung des Ausstandsgesuchs und die Zuweisung des Verfahrens an ein anderes Regio- nalgericht. Am 24. Januar 2024 wurde ein Ausstandsverfahren eröffnet. Die Parteien wurden zur Stellungnahme eingeladen. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 liess der Beschuldigte der Beschwerdekammer eine Bestätigung der IV-Stelle des Kantons Bern zukommen, welche bestätigt, dass er seit dem 1. August 2004 aufgrund einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) Anspruch auf eine ganze IV- Rente bei einem IV-Grad von 100% habe. Zudem liess der Beschuldigte in dieser Eingabe verlauten, dass er nicht weiterhelfen könne, ihm die Hände gebunden sei- en, er nicht zuständig resp. verantwortlich sei und dies ein politisches Problem sei. Bei Auskünften oder Fragen solle sich die Beschwerdekammer an die autorisierten Fachstellen / Personen wenden. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 wurde auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet. 2. Tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person aus anderen Gründen nach Art. 56 Bst. f StPO in den Ausstand, insbesondere weil sie wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Zu- ständig ist somit die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 29 Abs. 2 des Orga- 2 nisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Auf das Ausstandsgesuch wird eingetreten. 3. Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Sie soll verhindern, dass sachfremde Umstände das Urteil zu Gunsten oder zu Ungunsten einer Partei beeinflussen. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Die in Art. 56 StPO genannten Ausstandsgründe konkretisieren den verfassungsmässigen Anspruch (BGE 138 I 425 E. 4.2.1; 134 I 238 E. 2.1; BOOG, in: Basler Kommentar, Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 f. und 8 Vor Art. 56-60 StPO). Die in der Straf- behörde tätige Person hat gemäss Art. 56 Bst. f StPO unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbe- sondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechts- beistand» ableiten lässt. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Die Ablehnung einer in einer Strafbehörde tätigen Person erfordert somit keinen direkten Nachweis; die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit genügt (BGE 138 I 425 E. 4.2.1; 134 I 238 E. 2.1; BOOG, a.a.O., N. 7 Vor Art. 56-60 StPO). 4. Die Beschwerdekammer stellt die von Gerichtspräsidentin C.________ geschilder- ten Befangenheitsproblematiken ebenfalls fest (vgl. E. 1 hiervor). Die Strafantrags- tellerin ist Richterin in der Strafabteilung des Regionalgerichts. Die Richter und Richterinnen der Strafabteilung des Regionalgerichts bilden zahlenmässig ein überschaubares Team, in dem man sich gegenseitig kennt und sich mehr oder we- niger regelmässig austauscht. Mit Blick auf das vorliegende Verfahren ist es tatsächlich heikel, dass mutmasslich sämtliche Gerichtspräsidenten und Gerichts- präsidentinnen mit der Strafantragstellerin einen kollegialen und fachlichen Aus- tausch pflegen. Damit liegt die seltene Konstellation vor, dass bei objektiver Be- trachtung der Anschein besteht, dass sämtliche an diesem Gericht tätigen Richte- rinnen und Richter das Verfahren nicht mit der gebotenen Distanz führen können (vgl. etwa Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 530 vom 23. De- zember 2020, BK 19 329 vom 26. Juli 2019 und BK 18 319 vom 7. August 2018). Vor diesem Hintergrund ist die Strafsache gestützt auf Art. 29 des Einführungsge- setzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafpro- zessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) einem anderen Gericht zu übertragen. Die Be- schwerdekammer überweist das Verfahren an das Regionalgericht Emmental- Oberaargau. 5. Da das Ausstandsgesuch gutgeheissen wird, sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte hat keine Anträge gestellt. Abgesehen davon sind 3 ihm im Ausstandsverfahren ohnehin keine entschädigungswürdigen Nachteile er- wachsen (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 StPO). Es ist ihm deshalb keine Entschädigung auszurichten. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch des Regionalgerichts B.________ wird gutgeheissen. 2. Die Strafsache wird dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau übertragen. 3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller, persönlich an Gerichtspräsidentin C.________ (per Einschrei- ben) - dem Regionalgericht B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (BM 23 44768 – per Kurier) Bern, 8. März 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin i.V.: Haldimann i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5