6. Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen rein hilfsweise die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Staatsanwalt D.________ beantragt, ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist nicht Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft. 7. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.