Die Staatsanwaltschaft hat mit Verweis auf die einschlägige Literatur und Rechtsprechung richtigerweise auf Grobfahrlässigkeit geschlossen. Indem der Beschwerdeführer ausführt, mit der Kostenauferlegung sei ein Betrug zugunsten des Staates begangen worden, was einen Amtsmissbrauch begründe, zeigt er nicht auf, inwiefern die Staatsanwaltschaft mit ihrer Kostenverfügung Bundesrecht verletzt haben soll.