5.3 Gemäss Art. 420 Bst. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Es ist notorisch, dass der Beschwerdeführer immer wieder aussichtslos Anzeigen gegen Behördenmitglieder erhebt. Dies ist auch vorliegend der Fall. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verweis auf die einschlägige Literatur und Rechtsprechung richtigerweise auf Grobfahrlässigkeit geschlossen.