In der Nichtanhandnahmeverfügung BM 20 49443 vom 8. Januar 2021 sei dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt worden, ihm bei zukünftigen trölerischen Anzeigen Verfahrenskosten aufzuerlegen bzw. Rückgriff auf ihn zu nehmen. Vorliegend sei die Einleitung des Verfahrens grobfahrlässig erfolgt, weshalb für die Verfahrenskosten von CHF 200.00 Rückgriff genommen werde. 5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer einzig vor, mit dieser Kostenauferlegung begehe dieser Jurist einen Betrug zugunsten des Staates, was auch krimineller Natur sei und einen Amtsmissbrauch begründe. 5.3 Gemäss Art.