Auch sei der Beschwerdeführer bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er Rügen in Angelegenheiten wie der vorliegenden auf dem entsprechenden (gegebenenfalls sozialversicherungsrechtlichen) Rechtsmittelweg vorzubringen habe. Ihm müsse mit Verweis auf verschiedene bisherige Verfahren bewusst sein, dass Strafanzeigen solcher Art kein Erfolg beschieden sei. In der Nichtanhandnahmeverfügung BM 20 49443 vom 8. Januar 2021 sei dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt worden, ihm bei zukünftigen trölerischen Anzeigen Verfahrenskosten aufzuerlegen bzw. Rückgriff auf ihn zu nehmen.