5. 5.1 In Bezug auf die Verfahrenskosten verfügte die Staatsanwaltschaft die Tragung derselben durch den Kanton und in Anwendung von Art. 420 Bst. a StPO den Rückgriff auf den Beschwerdeführer. Es seien diesem schon in zahlreichen Nichtanhandnahmeverfügungen die Voraussetzungen der Tatbestände des Amtsmissbrauchs und des Betrugs dargelegt worden. Auch sei der Beschwerdeführer bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er Rügen in Angelegenheiten wie der vorliegenden auf dem entsprechenden (gegebenenfalls sozialversicherungsrechtlichen) Rechtsmittelweg vorzubringen habe.