punkt nicht (mehr) existiert und auf seine Beschwerde sei nicht eingetreten worden, zeigt er nicht ansatzweise auf, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich der zur Diskussion stehenden Straftatbestände fälschlicherweise von einem fehlenden Anfangsverdacht ausgegangen sein soll. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).