Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Indem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einfach geltend macht, wer als Jurist vorsätzlich und bewusst den wahren Sachverhalt verschleiere bzw. bewusst falsch wiedergebe und sich dadurch der Vorspiegelung falscher Sachverhalte strafbar mache, sei unfähig und arrogant und missbrauche sein Amt, um ihm zu schaden, und weiter ohne genauere Darlegung ausführt, die Vermögenswerte hätten zum massgeblichen Zeit-