Mehrmals habe er den Gegenbeweis geliefert, dass die angeblichen Vermögenswerte zum massgeblichen Zeitpunkt nicht existiert hätten. Damit habe die beklagte Ausgleichskasse vorsätzlich gegen das Sozialhilfegesetz verstossen. Der Hinweis, dass eine Fehlentscheidung des Verwaltungsgerichts weitergezogen werden könne, treffe so nicht zu. Er habe sehr wohl das Bundesverwaltungsgericht angeschrieben, aber dieses sei auf die Beschwerde nicht eingetreten, was eine Rechtsverletzung darstelle. 4.3 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst.