seine Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und Rückweisung zur Berichtigung an die Vorinstanz zusammengefasst damit, dass sich gemäss Gesetz strafbar mache, wer vorsätzlich und bewusst den wahren Sachverhalt verschleiere bzw. falsch wiedergebe. Wenn ein Volljurist immer wieder vorsätzlich einen falschen Sachverhalt aufführe, mache er sich der Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalte strafbar bzw. verstosse gegen Art. 97 BGG. Mehrmals habe er den Gegenbeweis geliefert, dass die angeblichen Vermögenswerte zum massgeblichen Zeitpunkt nicht existiert hätten.