Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsdarstellung sei mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu rügen. Im Schreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) vom 3. Mai 2024 fänden sich keine Anhaltspunkte, welche auf ein strafbares Verhalten der angezeigten Mitarbeitenden des BSV hindeuteten. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers seien sozialversicherungsrechtlicher Natur; die Überprüfung des Sachverhalts obliege nicht den Strafverfolgungsbehörden. Auch sei es nicht deren Aufgabe, Urteile oder Verfügungen ande-