Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 289 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Betrugs, Irreführung der Rechtspflege etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 9. Juli 2024 (BM 24 23199) Erwägungen: 1. Mit Verfügung BM 24 23199/076 vom 9. Juli 2024 nahm die Regionale Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Betrugs, Irre- führung der Rechtspflege, Verstössen gegen die Schweizerische Bundesverfas- sung und die Europäische Menschenrechtskonvention etc. nicht an die Hand. Hier- geben erhob C.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 10. Juli 2024 Be- schwerde. 2. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 3. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob seine Laienbeschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genügt, kann letztlich offenbleiben. Jedenfalls sind dem Beschwerdeführer die Be- gründungsanforderungen aus vorangegangenen Verfahren bestens bekannt, so dass auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung verzichtet werden kann (BGE 134 V 162 E. 4.1; vgl. statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 166 vom 17. Mai 2023 und BK 23 35 vom 22. Februar 2023 je mit wei- teren Hinweisen). So oder anders sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, so- weit diese nicht von vornherein als ungebührlich bezeichnet werden müssen, wobei auf ein Vorgehen gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO verzichtet wird, nicht geeignet, die Nichtanhandnahme in Frage zu stellen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft nahm das vom Beschwerdeführer initiierte Verfahren mit der Begründung nicht an die Hand, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten An- schuldigungen basierten auf den von der Ausgleichskasse vorgelegten Beweisen, welche durch das Verwaltungsgericht geprüft und mit Urteil bestätigt worden seien. Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsdarstellung sei mit einer Verwal- tungsgerichtsbeschwerde zu rügen. Im Schreiben des Bundesamts für Sozialversi- cherungen (nachfolgend: BSV) vom 3. Mai 2024 fänden sich keine Anhaltspunkte, welche auf ein strafbares Verhalten der angezeigten Mitarbeitenden des BSV hin- deuteten. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers seien sozialversicherungs- rechtlicher Natur; die Überprüfung des Sachverhalts obliege nicht den Strafverfol- gungsbehörden. Auch sei es nicht deren Aufgabe, Urteile oder Verfügungen ande- 2 rer Behörden formell oder materiell zu überprüfen bzw. zu ändern. Dafür stünden die vorgesehenen Rechtsmittelverfahren offen. Den Akten könnten auch sonst kei- ne Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Handeln entnommen werden. 4.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde resp. seine Anträge auf Auf- hebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und Rückweisung zur Berichtigung an die Vorinstanz zusammengefasst damit, dass sich gemäss Gesetz strafbar mache, wer vorsätzlich und bewusst den wahren Sachverhalt verschleiere bzw. falsch wiedergebe. Wenn ein Volljurist immer wieder vorsätzlich einen fal- schen Sachverhalt aufführe, mache er sich der Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalte strafbar bzw. verstosse gegen Art. 97 BGG. Mehrmals habe er den Gegenbeweis geliefert, dass die angeblichen Vermögenswerte zum massgeblichen Zeitpunkt nicht existiert hätten. Damit habe die beklagte Ausgleichskasse vorsätz- lich gegen das Sozialhilfegesetz verstossen. Der Hinweis, dass eine Fehlentschei- dung des Verwaltungsgerichts weitergezogen werden könne, treffe so nicht zu. Er habe sehr wohl das Bundesverwaltungsgericht angeschrieben, aber dieses sei auf die Beschwerde nicht eingetreten, was eine Rechtsverletzung darstelle. 4.3 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 4.4 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfü- gung nicht wirklich auseinander. Aus der Beschwerde geht nicht rechtsgenügend hervor, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegten bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Was der Beschwerdeführer gegen die aus rechtlicher Sicht überzeugend begründete Verfügung vorträgt, verfängt offensichtlich nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesge- richts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Indem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einfach geltend macht, wer als Jurist vorsätzlich und be- wusst den wahren Sachverhalt verschleiere bzw. bewusst falsch wiedergebe und sich dadurch der Vorspiegelung falscher Sachverhalte strafbar mache, sei unfähig und arrogant und missbrauche sein Amt, um ihm zu schaden, und weiter ohne ge- nauere Darlegung ausführt, die Vermögenswerte hätten zum massgeblichen Zeit- punkt nicht (mehr) existiert und auf seine Beschwerde sei nicht eingetreten worden, zeigt er nicht ansatzweise auf, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich der zur Dis- kussion stehenden Straftatbestände fälschlicherweise von einem fehlenden An- fangsverdacht ausgegangen sein soll. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tat- sachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ein solcher Anfangsverdacht ist nicht ersichtlich und wird auch im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt. Der Beschwerdeführer verkennt in grundsätzlicher Weise, dass die Strafbehörden nicht da sind, sozialversicherungs- 3 rechtliche Urteile zu überprüfen, wenn letztlich das Bundesverwaltungsgericht auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. 5. 5.1 In Bezug auf die Verfahrenskosten verfügte die Staatsanwaltschaft die Tragung derselben durch den Kanton und in Anwendung von Art. 420 Bst. a StPO den Rückgriff auf den Beschwerdeführer. Es seien diesem schon in zahlreichen Nicht- anhandnahmeverfügungen die Voraussetzungen der Tatbestände des Amtsmiss- brauchs und des Betrugs dargelegt worden. Auch sei der Beschwerdeführer bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er Rügen in Angelegenheiten wie der vorliegenden auf dem entsprechenden (gegebenenfalls sozialversicherungsrechtli- chen) Rechtsmittelweg vorzubringen habe. Ihm müsse mit Verweis auf verschiede- ne bisherige Verfahren bewusst sein, dass Strafanzeigen solcher Art kein Erfolg beschieden sei. In der Nichtanhandnahmeverfügung BM 20 49443 vom 8. Januar 2021 sei dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt worden, ihm bei zukünftigen trölerischen Anzeigen Verfahrenskosten aufzuerlegen bzw. Rückgriff auf ihn zu nehmen. Vorliegend sei die Einleitung des Verfahrens grobfahrlässig erfolgt, wes- halb für die Verfahrenskosten von CHF 200.00 Rückgriff genommen werde. 5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer einzig vor, mit dieser Kostenauferlegung begehe dieser Jurist einen Betrug zugunsten des Staates, was auch krimineller Na- tur sei und einen Amtsmissbrauch begründe. 5.3 Gemäss Art. 420 Bst. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Es ist notorisch, dass der Beschwerdeführer immer wieder aussichtslos Anzeigen gegen Behördenmitglieder erhebt. Dies ist auch vor- liegend der Fall. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verweis auf die einschlägige Litera- tur und Rechtsprechung richtigerweise auf Grobfahrlässigkeit geschlossen. Indem der Beschwerdeführer ausführt, mit der Kostenauferlegung sei ein Betrug zuguns- ten des Staates begangen worden, was einen Amtsmissbrauch begründe, zeigt er nicht auf, inwiefern die Staatsanwaltschaft mit ihrer Kostenverfügung Bundesrecht verletzt haben soll. 6. Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen rein hilfsweise die Einleitung eines Diszi- plinarverfahrens gegen Staatsanwalt D.________ beantragt, ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist nicht Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft. 7. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten 1 und 2 ist mangels Durchführung ei- nes Schriftenwechsels von vornherein kein entschädigungswürdiger Nachteil ent- standen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt D.________ (per Kurier) Bern, 16. Juli 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5