Wie hievor (E. 6.1) erwähnt, genügt die blosse Tatsache, dass das Schriftstück erfahrungsgemäss eine besondere Glaubwürdigkeit geniesst und die anerkannte Geschäftspraxis auf die inhaltliche Richtigkeit vertraut, nicht. Vorliegend stellen die allenfalls tatsachenwidrigen Gewichtsangaben lediglich einseitige Erklärungen des Beschuldigten dar, denen kein erhöhter Beweiswert und somit auch kein Urkundencharakter zukommt. Mithin ist auch der Tatbestand der Urkundenfälschung offensichtlich nicht erfüllt, womit die Frage der Zuständigkeit offengelassen werden kann.