251 StGB unerhebliche schriftliche Lüge. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.3.2). Wie hievor (E. 6.1) erwähnt, genügt die blosse Tatsache, dass das Schriftstück erfahrungsgemäss eine besondere Glaubwürdigkeit geniesst und die anerkannte Geschäftspraxis auf die inhaltliche Richtigkeit vertraut, nicht.