Selbst wenn das auf den Dokumenten (Fahrzeugspezifikation, Garantieerklärungen, Zolldokumenten) vom Beschuldigten angegebene Leergewicht der Rikschas tatsachenwidrig sein sollte, läge keine Urkundenfälschung vor. In Bezug auf die Zolldeklarationen hat das Bundesgericht bereits festgehalten, dass diesen kein Urkundencharakter zukommt und unrichtige Gewichtsangaben in den Zolldeklarationen keine Falschbeurkundung darstellen (vgl. BGE 96 IV 150 E. 2.c). Bei den übrigen Dokumenten handelt es sich – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält – lediglich um eine in Bezug auf Art. 251 StGB unerhebliche schriftliche Lüge.