Dass die Rikschas – wie es die Beschwerdeführerin behauptet – ein tatsächliches Gewicht von 250 kg aufweisen, ist nicht belegt. Damit kann gestützt auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Akten gar nicht davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Beschuldigten auf den entsprechenden Dokumenten nicht der Wahrheit entsprechen. Selbst wenn das auf den Dokumenten (Fahrzeugspezifikation, Garantieerklärungen, Zolldokumenten) vom Beschuldigten angegebene Leergewicht der Rikschas tatsachenwidrig sein sollte, läge keine Urkundenfälschung vor.