Damit würde – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte – einzig die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde und damit eine Falschbeurkundung in Frage stehen. Ein Tatverdacht hinsichtlich einer Falschbeurkundung scheidet jedoch gestützt auf die vorliegenden Akten bereits deshalb aus, weil nicht hervorgeht, welches tatsächliche Gewicht die gelieferten Rikschas aufweisen. Dass die Rikschas – wie es die Beschwerdeführerin behauptet – ein tatsächliches Gewicht von 250 kg aufweisen, ist nicht belegt.