11 dass das Schriftstück erfahrungsgemäss eine besondere Glaubwürdigkeit geniesst und die anerkannte Geschäftspraxis auf die inhaltliche Richtigkeit vertraut, genügt nicht. Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.3.1 ff. mit zahlreichen weiteren Hinweisen).