Die Beschwerdeführerin beschränkt sich soweit ersichtlich sinngemäss darauf, dass sie den in Frage stehenden Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass das Leergewicht der Rikschas über 200 kg liege. Das Argument, wonach in Kenntnis der wahren Sachlage das Geschäft nicht abgeschlossen worden wäre, genügt jedoch nicht für die Begründung eines Vermögensschadens i.S.v. Art. 146 StGB (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, N. 237 zu Art. 146). Damit handelt es sich allenfalls um eine strafrechtlich unerhebliche Schlechterfüllung und damit – wie hiervor erwähnt – um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.