Sie bringt namentlich nicht vor, inwiefern sie dadurch konkret einen Schaden erlitten hätte oder die gekauften Rikschas für sie unbrauchbar wären. Weiter vermag sich nicht darzutun, inwieweit mit Blick auf die behauptete Entreicherung beim Beschuldigten eine Bereicherung eingetreten wäre. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich soweit ersichtlich sinngemäss darauf, dass sie den in Frage stehenden Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass das Leergewicht der Rikschas über 200 kg liege.