Ist das Opfer damit unzufrieden, handelt es sich nicht um eine Frage des Vermögensschadens, sondern um eine Frage der (zivilrechtlich geschützten) Dispositionsfreiheit (BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, N. 165 und N. 168 zu Art. 146). Vorliegend äussert sich die Beschwerdeführerin nicht dazu, ob und inwiefern die gelieferten Rikschas von geringerem Wert sind. Sie bringt namentlich nicht vor, inwiefern sie dadurch konkret einen Schaden erlitten hätte oder die gekauften Rikschas für sie unbrauchbar wären.