zu Art. 146). Wird für eine Leistung eine vollwertige Gegenleistung erbracht, ist grundsätzlich nicht von einem Vermögensschaden auszugehen. Solange eine wertmässige Kompensation erfolgt und der vom Täter stammende Zufluss den Abfluss beim Opfer ausgleicht, ist grundsätzlich unerheblich, ob der Zufluss den Erwartungen des Opfers entspricht. Ist das Opfer damit unzufrieden, handelt es sich nicht um eine Frage des Vermögensschadens, sondern um eine Frage der (zivilrechtlich geschützten) Dispositionsfreiheit (BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, N. 165 und N. 168 zu Art.