146 StGB vorliegt: Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, ihr Schaden belaufe sich mindestens auf CHF 50'000.00. Aufgrund der falschen Angaben des Beschuldigten habe sie diesem EUR 30'000.00 ausgerichtet und Rechnungen im Umfang von EUR 20'000.00 bezahlt, welche sie bei korrekten Angaben des Beschul-