5.8 Zusammengefasst kann bereits aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin selbst keine Belege für das tatsächliche Gewicht der Rikschas ins Feld führt, kein Anfangsverdacht für eine Täuschungshandlung des Beschuldigten abgeleitet werden. Insgesamt gelingt es ihr nicht, gestützt auf die eingereichten Unterlagen, wobei bloss auf elektronischem Weg kommuniziert worden sein soll, darzulegen, dass bzw. inwiefern der Beschuldigte über das tatsächliche Gewicht der Rikschas (arglistig) getäuscht haben könnte.