Damit ist prima facie nicht ersichtlich, weshalb die von der Beschwerdeführerin gekauften Rikschas – bei einem Leergewicht von 250 kg – in der Schweiz nicht in Verkehr gesetzt werden könnten. Eine von der Beschwerdeführerin behauptete Regelung, welche der Beschuldigte angeblich gekannt und aufgrund derer er getäuscht haben will, ist nicht ersichtlich. 5.8 Zusammengefasst kann bereits aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin selbst keine Belege für das tatsächliche Gewicht der Rikschas ins Feld führt, kein Anfangsverdacht für eine Täuschungshandlung des Beschuldigten abgeleitet werden.