Es bleibt jedoch unklar, auf welche Regelung sich die Beschwerdeführerin hierbei beruft. Gemäss Art. 14 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 136 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41] gilt für Kleinmotorräder, worunter auch «Elektro-Rikschas» zählen, etwa ein Leergewicht von bis zu 270 kg und ein Gesamtgewicht von höchstens 450 kg. Damit ist prima facie nicht ersichtlich, weshalb die von der Beschwerdeführerin gekauften Rikschas – bei einem Leergewicht von 250 kg – in der Schweiz nicht in Verkehr gesetzt werden könnten.