Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe erst anlässlich einer Kontrolle beim STVA vom tatsächlichen Gewicht der Rikschas erfahren. Sie legt jedoch nicht dar, wann diese Kontrolle gewesen sein soll und reicht diesbezüglich keine Unterlagen des STVA ein. Insoweit ist unklar, welches Gewicht die Rikschas tatsächlich aufweisen. Ebenso legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Rikschas in der Schweiz nicht zugelassen oder in Verkehr gesetzt werden könnten. Zwar spricht die Beschwerdeführerin von einer «Regelung betreffend Maximalgewicht». Es bleibt jedoch unklar, auf welche Regelung sich die Beschwerdeführerin hierbei beruft.