Gestützt darauf geht sie von einer Täuschungsabsicht des Beschuldigten aus. Ohne entsprechende Hinweise kann indes nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe diese falschen Angaben über das Gewicht der Rikschas wissentlich und willentlich gemacht und die Beschwerdeführerin damit arglistig getäuscht. Ebenso verhält es sich mit der Behauptung, wonach die Rikschas das tatsächliche Gewicht um 60 kg überschreiten sollen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe erst anlässlich einer Kontrolle beim STVA vom tatsächlichen Gewicht der Rikschas erfahren.