Auch bei den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich um reine Parteibehauptungen, welche durch die eingereichten Unterlagen nicht hinreichend belegt werden. So schliesst sie einzig aus dem Umstand, dass K.________ im Auftrag des Beschuldigten am 2. März 2022 – und damit ebenfalls lange nach Abschluss des Kaufvertrages – einen Auftrag an das STVA zur Prüfung des Fahrzeugs einreichte, wobei er die Fahrzeugspezifikation mit der Gewichtsangabe von 190 kg beigelegt haben soll, der Beschuldigte habe um das zulässige Maximalgewicht für Rikschas in der Schweiz von 190 kg gewusst.