Der eingereichten E-Mail vom 2. Dezember 2021 ist lediglich zu entnehmen, dass I.________ vom ASTRA die Beschwerdeführerin für den Import «ihres Fahrzeugs» auf die EG- Übereinstimmungsbescheinigung, sog. «Certificate of Conformity (CoC)», hingewiesen hat, welche beim Händler oder Herstellers des Fahrzeuges erhältlich gemacht werden könne. Es ergibt sich indes nicht, dass sich die Beschwerdeführerin über das zulässige Gewicht oder sonstige konkreten Zulassungsvoraussetzungen erkundigt hätte.