5.6 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe sich bereits am 2. Dezember 2021 betreffend die benötigten Unterlagen für den Import der Rikschas erkundigt, kann sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der eingereichten E-Mail vom 2. Dezember 2021 ist lediglich zu entnehmen, dass I.________ vom ASTRA die Beschwerdeführerin für den Import «ihres Fahrzeugs» auf die EG- Übereinstimmungsbescheinigung, sog. «Certificate of Conformity (CoC)», hingewiesen hat, welche beim Händler oder Herstellers des Fahrzeuges erhältlich gemacht werden könne.