Die Beschwerdeführerin kann demnach bei Eingehung des Kaufvertrages gar nicht über das Gewicht der Rikschas getäuscht worden sein oder sich diesbezüglich in einem relevanten Irrtum befunden haben. Folgelogisch können auch nicht die anschliessend erst bei der Lieferung zugestellten Dokumente die Beschwerdeführerin in einem – nicht vorhandenen – Irrtum bestärkt haben. 5.6 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe sich bereits am 2. Dezember 2021 betreffend die benötigten Unterlagen für den Import der Rikschas erkundigt, kann sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.