Die Zustellung der Rikschas samt diesen Dokumenten waren jedoch Ereignisse, welche nach Zustandekommen des Kaufvertrages erfolgten. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist daher festzuhalten, dass sämtliche von der Beschwerdeführerin beigelegten Dokumente, welche sich überhaupt zum Gewicht der Rikschas äussern, späteren Datums sind. Die Beschwerdeführerin kann demnach bei Eingehung des Kaufvertrages gar nicht über das Gewicht der Rikschas getäuscht worden sein oder sich diesbezüglich in einem relevanten Irrtum befunden haben.