Gemäss der Beschwerdeführerin soll die erste Lieferung der Rikschas am 10. März 2022 erfolgt sein. Dabei soll sie jeweils zusammen mit der Rikscha das vom Beschuldigten unterzeichnete Dokument «Fahrzeugspezifikation» bzw. eine Garantieerklärung erhalten haben, in welchen jeweils ein Fahrzeuggewicht von 190 kg bzw. von 200 kg angegeben wurde. Die Zustellung der Rikschas samt diesen Dokumenten waren jedoch Ereignisse, welche nach Zustandekommen des Kaufvertrages erfolgten.