Nach dem Gesagten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Beschuldigten überhaupt über ein (Leer-)Gewicht der Rikschas ausgetauscht hätte. Entsprechend erschliesst sich auch nicht, wie sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich erst nach Eingehen eines Kaufvertrages in einem strafrechtlich relevanten Irrtum befunden haben soll. Gemäss der Beschwerdeführerin soll die erste Lieferung der Rikschas am 10. März 2022 erfolgt sein.