Im Weitern ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte die Beschwerdeführerin nach erfolgtem Vertragsschluss gestützt auf die diversen Zollpapiere, Fahrzeugspezifikationen oder Garantieerklärungen getäuscht oder in ihrem behaupteten Irrtum bestärkt haben sollte. Nach dem Gesagten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Beschuldigten überhaupt über ein (Leer-)Gewicht der Rikschas ausgetauscht hätte.