8 Prüf- und Rügeobliegenheit auf sämtliche Anforderungen hin überprüft. Die Überprüfung des Kaufgegenstandes im Hinblick auf die Zulassung obliegt bekanntlich im Übrigen nicht dem Händler. 5.5 Im Weitern ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte die Beschwerdeführerin nach erfolgtem Vertragsschluss gestützt auf die diversen Zollpapiere, Fahrzeugspezifikationen oder Garantieerklärungen getäuscht oder in ihrem behaupteten Irrtum bestärkt haben sollte.