Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass der Beschuldigte sie – etwa durch Lügen oder andere Täuschungshandlungen – davon abgehalten hätte. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin bei einem Kaufpreis von insgesamt über EUR 50'000.00 nach einer ersten Lieferung den Kaufgegenstand im Rahmen der