Es wäre der Beschwerdeführerin möglich gewesen, nach der ersten Lieferung das Gewicht der Rikschas zusammen mit den Angaben auf den entsprechenden Dokumenten zu überprüfen, sofern das Gewicht der Rikschas für die Beschwerdeführerin von derart vordergründiger Bedeutung gewesen sein soll. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass der Beschuldigte sie – etwa durch Lügen oder andere Täuschungshandlungen – davon abgehalten hätte.