In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die mit der ersten Rikscha- Lieferung erfolgte Auftragsbestätigung vom 9. März 2022 keine Angaben zum (Leer-)Gewicht der Rikschas enthält. Es wäre der Beschwerdeführerin möglich gewesen, nach der ersten Lieferung das Gewicht der Rikschas zusammen mit den Angaben auf den entsprechenden Dokumenten zu überprüfen, sofern das Gewicht der Rikschas für die Beschwerdeführerin von derart vordergründiger Bedeutung gewesen sein soll.